Vereinssatzung T.U.N.§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen T.U.N. (Technik-Umwelt-Natur) e.V. und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR Nr. 966 eingetragen worden. Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere will er eine an die Naturordnung angepasste Lebens- und Wirtschaftsweise wiederbeleben und fördern.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgend einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. mit der Maßgabe, die Mittel im Sinne der Satzung zu verwenden. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. § 3 Erwerb der Mittel
Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zweckes erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch
Mitgliederbeiträge
Veranstaltungen Spenden Sonstige Zuwendungen § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des/der AntragstellerIn enthalten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand verpflichtet, dem/r AntragstellerIn die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
Förderndes Mitglied kann außerdem jede volljährige Person, Körperschaft, juristische Person oder jeder Verein werden. Aufnahmeverfahren wie ordentliche Mitglieder. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds durch freiwilligen Austritt durch Streichung von der Mitgliederliste durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
der Vorstand die Mitgliederversammlung § 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der SchatzmeisterIn. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um weitere FunktionsträgerInnen und BeisitzerInnen erweitert werden. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus Vorsitzendem/r und stellvertretendem/r Vorsitzenden/r. JedeR ist allein vertretungsberechtigt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen
§ 10 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei KassenprüferInnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Kasse und die Rechnungslegung mindestens einmal jährlich.
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes Die Amtsdauer jedes Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist ohne Beschränkung zulässig. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 12 Die Arbeit des Vorstandes a) Beschlussfassung
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in der Vorstandssitzung, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der LeitersIn der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
b) Finanzielle Dispositionen
„Außerhalb von Dispositionen im Rahmen der ‚Lüneburger Umweltmesse‘ kann der Vorstand über Einzel-ausgaben bis zu € 1.000 verfügen“
§ 13 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des/der Vorsitzenden, des/der SchatzmeistersIn und der KassenprüferInnen
Entlastung der Berichtenden Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes Beschlussfassung über Anträge § 14 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich vorliegen.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Es wird geheim abgestimmt. Offene Abstimmungen sind zulässig, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Der/die VersammlungsleiterIn kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nicht beschlossen werden. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e KandidatIn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den KandidatInnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14 und 15.
§ 17 Auflösung Die Auflosung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Die Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 13.4.1985 beschlossen.
Geänderte Fassung beschlossen von der Mitgliedervesammlung am 27.02.2002 Eingetragen beim Amtsgericht Lüneburg
Vorstand: 1. Vorsitzende Freya Scholing 2. Vorsitzender Günter Schmidt Schatzmeister Lutz Dau Schriftführer Bernhard Hoffmann Bankkonto: Nr. 12476 bei der Kreissparkasse Lüneburg, BLZ 24050110
Geänderter Vorstand beschlossen von der Mitgliederversammlung am 7.11.2007
Vorstand ab November 2007: 1. Vorsitzender Joachim Hackradt 2. Vorsitzender Andreas Becker Schatzmeisterin Susanne Puschmann Bankkonto: Nr. 12476 bei der Sparkasse Lüneburg, BLZ 24050110
Messekonto:Nr. 54452 bei der Spatkasse Lüneburg BLZ 24050110
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